Compliance-Richtlinie des VDI
1. Die nachstehende Compliance-Richtlinie des VDI gilt für den gemeinnützigen VDI e.V. sowie für dessen Beteiligungsgesellschaften, nämlich die VDI GmbH, die VDI Technologiezentrum GmbH, die VDI Wissensforum GmbH, die VDI Service GmbH, die VDI Versicherungsdienst GmbH und die VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH, die den gemeinnützigen Zwecken des VDI e.V. dienen
2. Das Handeln des VDI leitet sich ab aus den der Allgemeinheit dienenden gemeinnützigen Vereinszwecken und den zu deren Erfüllung durchgeführten und durchzuführenden Maßnahmen. Diese Leitlinien gelten für die gesamte VDI Gruppe.
3. Alles Handeln im VDI hat sich an den satzungsgemäß festgeschriebenen Vereinszwecken zu orientieren. Diese beinhalten im Einzelnen
- das Zusammenwirken aller geistigen Kräfte der Technik im Bewusstsein ethischer Verantwortung,
- die Pflege der Beziehungen zu den geistigen Kräften anderer Bereiche menschlichen Schaffens in den vielfältigen Einflussgebieten der Technik,
- die Förderung technischer Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung des technischen Nachwuchses,
- die Fortbildung der Ingenieure und ihre Förderung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft,
- die Pflege der Gemeinschaftsarbeit zur Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches und des allgemeinen technischen Fortschritts,
- die Schaffung von anerkannten Regeln der Technik und von Prüfzeichen in freiwilliger Selbstverantwortung der Technik
4. Die VDI GmbH unterstützt die Zweckverwirklichung des VDI e.V. insbesondere durch die Supportprozesse Governance und Organisationsmanagement, als der Dienstleister des VDI e.V. und als betriebsführende Holding, die die Ergebnisse ihrer Beteiligungsgesellschaften hierzu vollständig an den VDI e.V. ausschüttet.
5. Die Beteiligungsgesellschaften der VDI GmbH ihrerseits unterstützen die Zweckverwirklichung des VDI e.V. durch die Erfüllung ihrer jeweiligen Gesellschaftszwecke.
6. Der VDI bekennt sich zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften, der internen Richtlinien und der Leitlinien in der gesamten VDI-Gruppe. Er orientiert sich bei seinem Handeln an den Werten der Integrität und Fairness sowie am Grundsatz der Transparenz.
7. Der VDI bekennt sich insbesondere zur konsequenten Einhaltung des nationalen und europäischen Kartellrechts und arbeitet ausschließlich im Einklang mit diesen Vorschriften. Er verpflichtet sich ferner, jedem kartellrechtswidrigen Verhalten im Rahmen oder im Umfeld seiner satzungsmäßigen Aktivitäten aktiv entgegenzutreten.
8. Die Führungskräfte haben für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften, der internen Richtlinien und der Leitlinien zu sorgen und wirken auf deren Einhaltung in der gesamten Gruppe hin.
9. Der VDI hat sich durch verschiedene Regelungen Selbstverpflichtungen auferlegt, die der ständigen Verwirklichung dieses Bekenntnisses dienen. Hierzu zählen:
- die Satzung des VDI e.V., die insbesondere die Verwirklichung der gemeinnützigen Vereinszwecke regelt,
- die Geschäftsordnung, die u.a. Regelungen zur Verhinderung unzulässiger Marktabsprachen enthält,
- die Geschäftsordnungen der Gliederungen des VDI, die die vorgenannten Regelungen auf die jeweilige Gliederung bezogen enthalten,
- die Richtlinie VDI 1000, die die Grundsätze der VDI-Richtlinienarbeit regelt,
- die vom VDI-Präsidium im Jahre 2002 verabschiedeten „Ethischen Grundsätze des Ingenieurberufs“.
Daneben dienen der Verwirklichung dieses Bekenntnisses
- die Unterschriftenregelungen des VDI
- die VDI-Leitlinien für Führungskräfte,
- die Datenschutz-Richtlinien des VDI,
- die Arbeitssicherheitsrichtlinien sowie
- die gesellschaftsspezifischen Regelungen (z.B. die Regelungen zur förmlichen Verpflichtung der Technologiezentren).
Diese Regelungen werden im Rahmen des oben genannten Bekenntnisses ständig weiterentwickelt.
10. Alle Mitarbeiter des VDI sind verpflichtet, die oben genannten Regelungen sowie die einschlägigen gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, solche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzstraftaten, Verstößen gegen Vorschriften zum Schutze des Wettbewerbs, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit führen können.
11. Jedes Verhalten, das einen Kartellverstoß, korruptes Verhalten, unerwünschte Annahme von Geschenken im dienstlichen Umfeld oder einen sonstigen schwerwiegenden Verstoß gegen dieses Bekenntnis darstellt oder einen solchen Verstoß unterstützt, zieht arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich.
Diese Compliance-Richtlinie wurde von der Geschäftsleitungsrunde der VDI-Gruppe verabschiedet und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2017
VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE e. V.
Ralph Appel
Direktor