Schutzrecht – immer eine Nasenlänge voraus

Der Schutz geistigen Eigentums ist eine essenzielle Voraussetzung, um sich in einem Markt zunehmender internationaler Konkurrenz zu behaupten. Kopiert wird alles, mit dem sich Geld verdienen lässt, und freuen können sich diejenigen, die dies gezielt vermeiden – mit dem gewerblichen Schutzrecht. Dass dies Erfolg hat, zeigt eine Aktion des Hauptzollamtes Darmstadt: Zollangestellte haben auf der internationalen Konsumgütermesse „Ambiente“ und der Fachmesse für die internationale Hobby-, Bastel- und Künstlerbedarfsbranche „Creativeworld“, die Ende Januar 2024 in Frankfurt stattfanden, an zwei Tagen insgesamt 1.134 mutmaßlich gefälschte Produkte an 27 Messeständen beschlagnahmt – insbesondere Tonerkartuschen, Stifte und Gläser, die zum größten Teil aus China, aber auch aus Indien und Taiwan stammten. Dies ist eine einzigartige Dienstleistung, die das HZA Darmstadt am Messestandort Frankfurt Schutzrechtsinhaber*innen anbietet, welche die Messebegehung durch den Zoll auch begleiten können. Anschließend leitet die Staatsanwaltschaft Strafverfahren gegen die Personen ein, die das Schutzrecht verletzt haben. Beschlagnahmt werden regelmäßig überwiegend marken- und designverletzende Produkte, da sich diese vergleichsweise leicht als Patentverletzungen erkennen und beurteilen lassen. Auch in einfach gelagerten Patentverletzungsfällen kann der Zoll handeln. Plagiate haben nicht nur auf Frankfurter Messen Hochkonjunktur: Mit 17.189 Aufgriffen haben allein die deutschen Zollbehörden im Jahr 2022 Waren im Wert von fast 435 Millionen Euro beschlagnahmt.

Dass Handlungsbedarf besteht, ist unter den Kreativen und Innovativen allerdings keine neue Erkenntnis. Vielmehr ist die Notwendigkeit, geistiges Eigentum zu schützen, seit langem bewusst, wie die seit Jahren hohen Anmeldezahlen bei Patenten, Marken und Designs zeigen, veranschaulicht Abb.1.

Abb. 1: Anmeldezahlen von Schutzrechten

Während der Schutz für Marken und Designs vergleichsweise einfach und mittels Online Webdiensten des DPMA und EUIPO beantragt werden kann, ist die Erlangung von Patent- und Gebrauchsmusterschutz schon in der Konzeptionsphase aufgrund der Notwendigkeit einer technischen Beschreibung der Erfindung, aber auch verfahrenstechnisch weitaus komplizierter. Nicht selten kommt es später zu einem bösen Erwachen, beispielsweise weil die Erfindung vorveröffentlicht ist, der Hauptanspruch unklar oder nicht breit genug formuliert ist, ein Merkmal in der Anmeldung nicht genannt ist oder das Patentamt zu lange für die Bearbeitung der Akte braucht. Mängel oder Defizite in einer Schutzrechtsanmeldung können möglicherweise nicht behoben werden. Die inhaltliche Gestaltung von Schutzrechten und die strategische Verfahrensführung sollten deshalb a priori gut durchdacht sein. Dies gilt auch bei Marken- und Designanmeldungen, insbesondere im Hinblick darauf, welche grafische Widergabe hierfür verwendet wird und welche rechtliche Bedeutung dies hat.        


Der Patentstandort „Europa“ ist mit der lang ersehnten Schaffung des neuen Einheitspatents (Unitary Patent - UP) und des über dessen Rechtsbestand und Verletzung entscheidenden neuen Einheitspatentgerichts (Unitary Patent Court - UPC) politisch gestärkt worden. Hieraus resultieren zusätzliche Möglichkeiten, aber letztendlich auch die Notwendigkeit bewusster zusätzlicher Entscheidungen beim Umgang mit diesen Möglichkeiten. Mit dem Einheitspatent ist es seit dem 1.6.2023 erstmals möglich, nach der Erteilung eines klassischen europäischen Patents, eine Gruppe von derzeit 17 EU-Ländern „auf einmal“ zu wählen, in der das klassische europäische Patent Schutz entfalten soll. Die Kosten, die Bürokratie und der Verwaltungsaufwand für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Patentschutzes in diesen Ländern reduzieren sich dadurch erheblich. Und es werden zukünftig weitere EU-Länder am Einheitspatent partizipieren. Durch das Einheitspatentgericht werden divergierende Gerichtsentscheidungen in Europa vermieden, die aufgrund der Zuständigkeit nationaler Gerichte für die nationalen Teile, aus denen das klassische europäische Patent nach seiner Erteilung besteht, möglich sind. Die Rechtssicherheit, das Kostenrisiko und die effektive Rechtsdurchsetzung von Patenten in Europa sollen durch das UPC verbessert werden. Um dieses Ziel auch bei den klassischen europäischen Patenten zu erreichen, fallen diese primär in die Zuständigkeit des UPC, sofern Schutzrechtsinhaber*innen keinen Gebrauch von einer Ausnahmeregelung machen, die ihnen ermöglicht, durch die Stellung eines „Opt-Out Antrags“ die Zuständigkeit des UPC für ein bestimmtes klassisches europäisches Patent auszuschließen. Zum 31.03.2024 waren beim UPC bereits 311 Fälle anhängig, davon 110 Klagen wegen Patentverletzung. Dies mag im europäischen Kontext zunächst wenig erscheinen, ist jedoch im Hinblick auf die erst neun Monate währende Existenz des UPC verständlich, und kann durchaus als ein Ausdruck der Akzeptanz des neuen Gerichts durch die Patentinhaber*innen gesehen werden.   
 

Das VDI-Seminar „Schutzrechte für Ingenieure“ gibt dir durch anschauliche Praxisbeispiele und viele Tipps einen profunden Überblick über die gewerblichen Schutzrechte, deren Gestaltungsmöglichkeiten, den Weg zu ihrer Erlangung und welche Rechte sie bieten. Dabei stehen das Patent- sowie das Gebrauchsmusterrecht im Mittelpunkt. In dieser Veranstaltung erfährst du, welche herausragende Rolle die jeweiligen Ansprüche spielen, nach welchen Kriterien Patentprüfende deine Erfindung bewerten und wie du darauf reagieren solltest. Anschaulich wird dir gezeigt, wie du ein Patent schnell und effizient verstehst, wie eine Patentverletzung erkannt, beurteilt und durchgesetzt werden kann, und welche strategischen Aspekte bei der Gestaltung der Patentfamilie und des Patentportfolios eine Rolle spielen – auch mit Berücksichtigung des neuen Einheitspatents. Weitere Informationen erhältst du unter: https://www.vdi-wissensforum.de/weiterbildung-maschinenbau/schutzrechte-fuer-ingenieure/

Zur Person

Dipl.-Ing. Torben R. Wißgott, Cohausz Hannig Borkowski Wißgott, Düsseldorf

Neben seiner patentanwaltlichen Tätigkeit hält Torben Wißgott regelmäßig Vorträge und gibt Workshops an Hochschulen und in der Industrie zum Patent-, Marken- und Designrecht sowie zu den Randgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes. Er ist außerdem Referent bei Seminaren für Unternehmensgründer*innen an der Ruhr-Universität Bochum und hielt dort mehrere Jahre den Patentrechtsteil der Vorlesung „Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“.