Risikominimierung beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen durch bedarfsgerechten Einsatz von Bioziden
Um das von weit über 20.000 Verdunstungskühlanlagen ausgehende Gesundheitsrisiko zu minimieren, sind in der seit 2017 gültigen 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen geregelt. Bereits 2015 wurde mit der VDI 2047 Blatt 2 eine Technische Regel mit umfangreichen Hygieneanforderungen für diese Anlagen veröffentlicht, auf deren Inhalte die Verordnung ausdrücklich verweist.
Das Bestreben nach einem hygienisch sicheren und technisch einwandfreien Anlagenbetrieb ist die Basis für den Betreiber, der je nach Anlagenausführung und Aufstellungsplatz für viele Menschen eine entsprechende Verantwortung trägt. Für Betreiber ist es daher unabdingbar, dass die Betreiberverantwortung wahrgenommen wird. Ergänzend zur gesetzlichen Regelung und dem Technischen Regelwerk stehen für Betreiber weitere Informationsquellen zu Hintergründen und Interpretationen zur Verfügung. Neben dem für Behörden verbindlichen LAI-Katalog zu den Fragestellungen der 42.BImSchV stehen auf der Homepage vom VDI auf der FAQ-Seite der VDI 2047 viele Informationen zur Verfügung. Der Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047 dient als praxisnahes Nachschlagewerk. Zudem sollten alle an der Anlage tätigen und dafür verantwortlichen Mitarbeitenden die nötigen Kenntnisse der Kühlturmhygiene nachweisen können, die über definierte VDI 2047 Schulungen erworben werden können.
Das Vertrauen in die anforderungskonforme Fahrweise des Betreibers ist gut – eine regelmäßige Kontrolle ist besser. Neben den erforderlichen Kontrollen durch regelmäßige Laboranalysen fordert die 42.BImSchV die regelmäßige Überprüfung der Anlagen (spätestens alle 5 Jahre) durch Sachverständige. Diese Überprüfung beinhaltet vor allem die Wahrnehmung der Betreiberverantwortung und der daraus resultierenden Aufgaben im Betrieb und der Dokumentation.
Dokumentation des Einsatzes von Bioziden erforderlich
Seit 2023 haben ö.b.u.v. Sachverständige (IHK) durch eine neue IFS-Liste bei dieser Überprüfung auch den Einsatz von Bioziden zu betrachten und zu dokumentieren. Bei Sachverständigen-Überprüfungen nach § 14 der 42.BImSchV sollte der Einsatz von Bioziden regelmäßig abgefragt und überprüft werden, ob der Betreiber den Einsatz der Biozide dokumentiert und Alternativen geprüft hat. Es muss ein Konzept zur Wasserbehandlung vorliegen und der Betreiber benötigt einen Maßnahmenplan. Über ein Betriebstagebuch ist der Betrieb umfangreich zu dokumentieren.
Die VDI 2047 Blatt 2 besagt, dass auf die Verwendung von Bioziden, wann immer möglich, zu verzichten ist. Des Weiteren gilt das Minimierungsgebot und es sind abwasserrechtliche Auflagen einzuhalten. Die Praxis zeigt, dass zur Minimierung der mikrobiologischen Vermehrung und zur schnellen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs, gerade bei Überschreitungen mikrobiologischer Prüf- oder Maßnahmenwerte, der Einsatz von Bioziden oft unerlässlich ist. Darüber hinaus ist es zielführend, die Ausbildung von Biofilmen durch den kontrollierten Einsatz von Bioziden zu minimieren.
Minimierungsgebot Biozide vs. Risikominimierung Hygienerisiko
Die Risiken durch Legionellen in Aerosolen von Verdunstungskühlanlagen sind eine latente Gefahr, die man im Auge behalten muss. Dieses Risiko wird häufig durch den Einsatz von Bioziden oder anderen Maßnahmen begrenzt. Die Risiken durch den Einsatz von Bioziden als Gefahrstoff mit teilweise gesundheitsgefährdenden und korrosionsfördernden Eigenschaften und abwasserseitige Belastungen sind jedoch auch nicht zu vernachlässigen. Es besteht somit ein Zielkonflikt zur Minimierung von zwei Risiken: