Ohne Gebäudeautomation geht nichts mehr!

GEG, EPBD: verpflichtende Nachrüstungen im Gebäudebestand

Mit Beginn des Jahres 2024 trat die Neufassung des umstrittenen Gebäudeenergiegesetzes GEG in Kraft. Damit erfolgte eine Nachrüstungspflicht für größere Nichtwohngebäude mit Funktionen der Gebäudeautomation bis 2025. Neue Nichtwohngebäude müssen mit einer Gebäudeautomation der Klasse B nach DIN 18599 Teil 11 ausgerüstet werden. Weiterhin ist die die Europäische Gebäuderichtlinie überarbeitet worden. Sie sieht nun auch für kleinere Nichtwohngebäude eine Nachrüstpflicht bis 2030 vor. Die CSRD-Richtlinie (Corporate-Sustainable-Reporting-Directive) zwingt zur Meldung sogenannter ESG-Daten.

Die neuen Anforderungen an die Gebäudeautomation kann man im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) in dessen § 71a nachlesen. Dieser orientiert sich sehr eng an den Formulierungen in der Europäischen Gebäuderichtlinie EPBD 2018 (Energy Performance of Buildings Directive). Diese hätte schon vor rund vier Jahren in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Belgien, Griechenland und Deutschland kamen dem aus verschiedenen Gründen nicht nach. Das damalige BMWi wollte zunächst eine Studie zur Umsetzung in Sachen Gebäudeautomation in Auftrag geben, dann waren die Wahlen und zuletzt die „schon wieder“ anstehende Überarbeitung der EPBD, Gründe für die Verzögerungen.
 

GEG für Nichtwohngebäude > 290 kW

Demnach müssen alle Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum 1. Januar 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Dies gilt ebenso für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW. Für die Gebäudeautomation wird keine spezifische Technologie verlangt, sondern Funktionalität. Diese kann beispielsweise durch Algorithmen oder gar Künstliche Intelligenz, aber auch mit unterschiedlichen Hardware-Komponenten erreicht werden. Was das GEG im Einzelnen fordert, ist im Kastentext zusammengefasst:

Anforderungen des GEG an die Gebäudeautomation

§ 71a des am 1. Januar in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fordert, dass in Nichtwohngebäuden mit mehr als 209 kW Heiz-, Kühl- und/oder Lüftungsleistung:

  • eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
  • die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, so dass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
  • Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
  • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können,
  • die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und anschließend umzusetzen und zu heben, ist darüber hinaus eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen. Dies gilt grundsätzlich für bereits existierende Gebäude! Also nicht nur für Neubauten, sondern auch für den Gebäudebestand. Bei allen – also auch bei kleineren – neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden interpretieren wir (AMG) das Gebäudeenergiegesetz so, dass diese durchgehend mit Gebäudeautomation der Klasse B nach DIN 18599, Teil 11 „Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung: Gebäudeautomation“ (2018) ausgestattet sein müssen. Die Kategorie B besagt beispielsweise, dass eine Einzelraumregelung mit Kommunikation zur Anlagentechnik vorhanden sein muss. Ein weiteres Beispiel ist die Notwendigkeit eines/r abgestuften Außenluftverhältnisses / Außenluftströmung, mit der Möglichkeit einer Steuerung nach Zeitplan oder Belegung.
 

Aktueller Status EPBD

Basis des GEGs ist die Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD). Eine Neuauflage der EPBD (2024) ist im April dieses Jahres durch die Ausschüsse der EU, das EU-Parlament und den Ministerrat bestätigt worden und wird Ende Mai vermutlich im Official Journal veröffentlicht.

Diese sieht auch in kleineren Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden mit einer installierten Anlagenleitung größer als 70 kW die Nachrüstung mit Gebäudeautomationsfunktionen vor. Der sogenannte „Smart Readiness Indicator“ (SRI) wird zudem verpflichtend. Dieser soll die Fähigkeit eines Gebäudes bewerten, mit dessen Nutzern und den Netzen zu interagieren sowie den Gebäudebetrieb energieeffizient zu regeln. 
 

CSRD tritt stufenweise in Kraft

Mit der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wird das Ziel verfolgt, die nicht-finanzielle Berichterstattung auszuweiten und zu vereinheitlichen. Diese dient dem Zweck die Aktivitäten von Unternehmen in Bezug auf Umweltschutz, Soziales und guter Unternehmensführung zu beleuchten, damit ein Bewusstsein für die Wichtigkeit dieser Themen zu schaffen und zu geeigneten Maßnahmen zu motivieren. Betroffen sind große Kapital- und Personengesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeitende
  • mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme
  • mehr als 50 Mio. Euro Umsatz

Darüber hinaus sind auch kapitalmarktorientierte KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) sowie Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, die eine Zweigniederlassung in der Europäischen Union besitzen und mehr als 150 Mio. Euro Umsatz in der EU erwirtschaften, direkt adressiert. Die Richtlinie tritt stufenweise in Kraft, zunächst für die kapitalmarktorientierten großen Unternehmen, die bereits unter der Non Financial Directive (NFRD), dem Vorläufer der CSRD, erfasst waren. Sie müssen bereits für Geschäftsjahre, die 2024 beginnen, einen CSR-Bericht abgeben. Alle anderen großen Unternehmen, sind erstmals für das 2025 beginnende Geschäftsjahr berichtspflichtig. Die kapitalmarktorientierten KMUs sowie Unternehmen aus Drittstaaten sind nochmal später dran. Für diese gilt die Verpflichtung, sobald das Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2028 beginnt. Bereits seit Sommer vergangenen Jahres liegt der delegierte Rechtsakt der EU-Kommission für den nach der CSRD zu berichtenden Standard auf dem Tisch: der European Sustainability Reporting Standard (ESRS). Dieser muss in nationales Recht umgesetzt werden und soll dafür Sorge tragen, dass entsprechende Berichte einheitlicher erstellt werden und besser vergleichbar sind.

Der Aufwand, um die CSRD-Anforderungen zu erfüllen, bindet aber viele Kapazitäten und ist enorm herausfordernd, nicht nur für den Mittelstand. Diesen trifft es aber besonders hart – denn je kleiner das Unternehmen, desto größer der dafür aufzubringende bürokratische Aufwand im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl beziehungsweise zum Umsatz. Hinzu kommt, dass die CSRD bei weitem nicht die einzige Regelung aus Brüssel ist und dass sich solche Regelungen für Unternehmen, die international operieren und deren größte Konkurrenten außerhalb Europas sitzen, bereits heute nachteilig wettbewerbsverzerrend auswirken. Trotz aller Herausforderungen begleitet und unterstützt der VDMA seine Mitglieder, gerade auch aktiv bei der Umsetzung der CSRD. Dem allen zum Trotz kann die Gebäudeautomation die Richtlinienschmerzen der Unternehmen zumindest in Teilen lindern.

Über die Autoren:

Dr. Peter Hug, Geschäftsführer des VDMA Fachbereichs AMG, Automation und Management für Haus und Gebäude (AMG)

Peter Hug ist seit 2009 Geschäftsführer des Fachverbandes Automation und Management für Haus und Gebäude im VDMA. Der promovierte Volkswirt ist Mitglied verschiedener deutscher und europäischer Expertengruppen in den Bereichen Energieeffizienz, Smart Buildings und Facility Management.
Dr. Peter Hug ist weiterhin Geschäftsführer des VDMA-Fachverbandes Aufzüge und Fahrtreppen, des Fachverbandes Reinigungssysteme und ist Managing Director des europäischen Branchenverbandes EUnited, der sich intensiv mit der Gebäudebewirtschaftung im Lebenszyklus beschäftigt.
Seit 2021 ist er Mitglied des Boards des US-amerikanischen Facility Data Standard Consortium (FDS). Die Entwicklung der European Energy Performance of Buildings Directive EPBD hat Hug seit über einem Jahrzehnt proaktiv begleitet und die Umsetzung der Direktive in den EU-Mitgliedsländern beobachtet und unterstützt.
Dr. Peter Hug stellt die neuen Anforderungen an die Gebäudeautomation auch auf der VDI-Konferenz Gebäudeautomation – intelligent und nachhaltig vor.

Malte Hischemöller, Experte Kommunikation des VDMA Fachverband Automation und Management für Haus und Gebäude (AMG)

Malte Hischemöller, geboren 1989 in Münster (Westf), besitzt einen Master of Science in International Economics and Management von der Universität Paderborn. Vor dem VDMA arbeitete er bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main sowie bei der Aareal Bank AG. Im VDMA ist Herr Hischemöller Experte für Wirtschaft und Kommunikation im Fachverband Automation und Management für Haus und Gebäude sowie im Fachverband Reinigungssysteme.