Das Gebäudeenergiegesetz ab 2024 – die Novellierung hat für Aufsehen gesorgt

Ende September 2023 hat der Bundesrat die zuvor vom Bundestag beschlossene Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen und damit den Weg frei gemacht für den Start zum 1. Januar 2024.

Dabei hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) eine lange Vorgeschichte. Die erste Fassung wurde 2020 als Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG beschlossen. Die Vorläufer der EnEV waren die Wärmeschutzverordnungen und die Heizungsanlagenverordnung, die als Reaktion auf die Ölpreiskrisen in den 1970er Jahren beschlossen wurden. Keine der Vorgängerverordnungen hat für eine solche öffentliche Aufmerksamkeit gesorgt wie die aktuelle Novellierung. Hauptgrund ist, dass jetzt ernsthaft mit dem Einstieg in die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bestehender Gebäude begonnen werden soll. Im Jahr 2021 fielen ca. 40 Prozent des Erdgasverbrauchs auf die Raumwärme. Der Betrieb von Gebäuden verursacht 15 Prozent aller Treibhausgasemissionen der Bundesrepublik. Der Ausstieg aus den fossilen Energieträgern soll nicht nur dem Klimaschutz dienen, sondern auch der Abhängigkeit von Konfliktregionen.

Das GEG berührte schon immer den Neubau, die Modernisierung und den Betrieb von Gebäuden. Die anstehende Novellierung verschärft wesentliche Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten auf den ersten Blick nicht: gefordert wird eine Unterschreitung des Referenz-Jahresprimärenergiebedarfs um 45 Prozent und die Einhaltung des baulichen Wärmeschutzes. Dabei errechnet sich der Referenzwert aus einer festgeschriebenen baulichen Qualität, die dem Anforderungsniveau der EnEV 2013 entspricht. Indirekte Auswirkungen können sich aber aus den Veränderungen bei der Nutzungspflicht erneuerbarer Wärme ergeben.

Zukünftig richten sich die Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien generell an alle einzubauenden Heizungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder ein Bestandsgebäude handelt. Damit berühren sie früher oder später alle Gebäude, ob Wohnungen, öffentliche Gebäude oder gewerblich genutzte Gebäude. Der geforderte Deckungsanteil an erneuerbarer Wärme beträgt technologieunabhängig 65 Prozent.

Neue Wärmenetze mit Baubeginn ab 2024 müssen ebenfalls 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien liefern.

Der Einsatz von netzgebundenem, nachhaltig hergestelltem Biomethan ist möglich, allerdings muss die Mengenbilanz nachgewiesen und eingehalten werden, wodurch sich eine Limitierung für den Nutzer ergibt. Im Jahr 2021 lag der Biomethananteil am Erdgasverbrauch bei nur ca. 1 Prozent.

Eine sehr wesentliche Änderung betrifft die Definition von Ersatzmaßnahmen: einzige Ausnahme zu den erneuerbaren Energien ist „unvermeidbare Abwärme“. Bislang wurde Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (z. B. dezentral aus BHKWs) als gleichwertig angesehen. Der Wegfall reduziert die Optionen für die Wahl zukünftiger Wärmeerzeugungsprinzipien gerade bei größeren Bestandsgebäuden erheblich.

Bei der dezentralen Wärmeversorgung wird den Wärmepumpen die höchste Bedeutung zukommen. Dabei ist es keineswegs so, dass dem Wärmepumpeneinsatz immer grundlegende Modernisierungen voraus gehen müssen. Natürlich haben Wärmepumpen das Problem, sehr hohe Temperaturen nicht oder nur ineffizient erzeugen zu können. Die 65-Prozent-Regelung lässt bivalente bzw. hybride Systeme zu, so dass an seltenen, extrem kalten Wintertagen ein konventioneller Spitzenlastwärmeerzeuger die Heizlastdeckung und damit die Erzeugung hoher Temperaturen übernimmt.

Unabhängig davon gilt: Die insgesamt gestiegenen Energiepreise machen Wärmedämmung sinnvoller denn je. Energieeinsparung sollte Vorrang vor dem Einsatz erneuerbarer Energien haben. Eine nachträgliche Dämmung senkt bei bereits verbauten Heizflächen automatisch die Systemtemperaturen und macht Gebäude wärmepumpentauglicher.

Übergangsfristen gelten für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und für Gaskessel, die mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden können. In beiden Fällen gelten Fristen für den Anschluss bis 2034 und die Forderung, dass die Netzbetreiber die Lieferung der erneuerbaren Anteile von Wärme oder Brenngas garantieren müssen. Bei Gasnetzen ist zusätzlich das Etappenziel 2030 mit 50 Prozent erneuerbarem Anteil einzuhalten.

Bis 2028 soll die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein, in Großstädten bis Mitte 2026. Daraus soll den Gebäudeeigentümern Klarheit erwachsen, wo klimaneutrale Wärme- oder Gasnetze errichtet werden. Bis zum Abschluss der kommunalen Wärmeplanung werden bestehende Gebäude von den Regelungen befreit. Die Umsetzung der Wärmeplanungen innerhalb der genannten Fristen wird die Kommunen vor große personelle und technische Herausforderungen stellen. Skepsis ist angebracht, ob die Transformation der Gasnetze in größerem Umfang gelingen kann und ob Wasserstoff wirklich eine realistische Option als Energieträger für die dezentrale Raumwärmeerzeugung sein kann.

Die Anforderungen an die Wärmenetze aus dem GEG 2024 betreffen aktuell den Einbau oder die Aufstellung von Hausübergabestationen an neuen Netzen. Anschlüsse an bestehende Wärmenetze sind nicht betroffen. Hier gilt, Wärmenetzbetreiber haben sicherzustellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Parallel zum GEG 2024 wird es ein Wärmeplanungsgesetz geben, das den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung der Fernwärme festlegt.

Spezielle Übergangsfristen gelten auch für Gasetagenheizungen und Hallenheizungen, weil hier zunächst zentrale Systeme für die Nutzung erneuerbarer Energien errichtet werden müssen. Bei Havarien bestehender Wärmeerzeuger ist ein einmaliger und auf drei Jahre befristeter Ersatz möglich, mit Ausnahmen für Personen ab 80 Jahren.

Über den Autor

Dipl.-Ing. Heiko Schiller, Inhaber, schiller engineering, Hamburg

Heiko Schiller ist seit über 30 Jahren im Bereich Raumlufttechnik tätig und seit dem Jahr 2000 Inhaber des Büros schiller engineering. Er ist Lehrbeauftragter an der Hochschule Bremerhaven und Mitarbeiter in verschiedenen Normungs- und Richtlinienausschüssen wie u. a.: DIN 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ und DIN SPEC 15240 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“.